Gebäudevermessung - Gebäudeeinmessung - oder was?

Jedes Gebäude, dass neu errichtet oder in seinen Aussenmaßen verändert wurde, muss im Liegenschaftskataster nachgewiesen werden (gesetzliche Grundlage: § 14 VermGeoG LSA). Dabei ist im Regelfall eine amtliche Gebäudevermessung zu beantragen (beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation oder bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur - also z.B. bei mir); alternativ lässt der Gesetzgeber aber auch die Vorlage "anderer Unterlagen" zu.

Die "anderen Unterlagen" müssen so beschaffen sein, dass auf deren Grundlage das Gebäude in die amtliche Liegenschaftskarte eingetragen werden kann. Dazu ist u.a. vorgeschrieben, dass sich diese auf das fertiggestellte Gebäude beziehen - Unterlagen aus der Planungs- oder Bauphase sind also nicht geeignet - und diese von einem Vermessungsingenieur angefertigt werden müssen. Damit sind auch wir befugt, diese Unterlagen anzufertigen; wir bezeichnen diese Vermessungsleistung als Gebäudeeinmessung.

Der Ablauf der Vermessung ist in beiden Fällen im wesentlichen gleich, allerdings werden bei der Gebäudeeinmessung nur die Koordinaten der Gebäudeeckpunkte und keine Nachweise über deren Entstehung bzw. Genauigkeit in das Liegenschaftskataster übernommen. Dies hat zur Folge, dass damit keine Aussagen zum Grenzabstand möglich sind - wenn also die Bauaufsichtsbehörde oder ein Nachbar Zweifel an der Einhaltung des genehmigten Grenzabstandes hat, muss eine weitere Vermessung erfolgen.

Zweiter wesentlicher Unterschied sind die Kosten: bei der amtlichen Gebäudevermessung richten sich diese nach den Herstellungskosten des Gebäudes und werden auf der Grundlage der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen berechnet. Bei der Gebäudeeinmessung können wir dagegen nach Abschätzung unseres voraussichtlichen Aufwands mit Ihnen einen Pauschalpreis vereinbaren; dieser kann u.U. deutlich unter den Gebühren der amtlichen Gebäudevermessung liegen.

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